Anmeldung und Teilnahmebedingungen
Risiko und Gesundheit
Die Teilnahme an der BMX-Racing School erfolgt auf eigenes Risiko. Mit der Anmeldung versichert der/die Teilnehmer/in (bzw. bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte), dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Teilnahme bestehen und der/die Teilnehmer/in körperlich belastbar ist.
Haftungsbeschränkung
Der Motorrad- und Autosportclub Königsbrunn e.V. (im Folgenden MAC Königsbrunn) haftet uneingeschränkt nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des MAC Königsbrunn oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden (z. B. Sachschäden am Fahrrad, Kleidung etc.) haftet der MAC Königsbrunn nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden.
Ausrüstung und Sicherheit
Der/die Teilnehmer/in verpflichtet sich, während des Trainings geeignete Schutzkleidung zu tragen. Dies umfasst zwingend: lange Hose, langes enganliegendes Oberteil und feste Sportschuhe.
Ein Full-Face Helm sowie geschlossene Fingerhandschuhe werden vom MAC Königsbrunn für die Dauer des Trainings leihweise bereitgestellt. Den Anweisungen der Trainer ist aus Sicherheitsgründen jederzeit Folge zu leisten.
Rücktritt und Stornierung
Eine Rückerstattung der Teilnahmegebühr erfolgt ausschließlich unter folgenden Bedingungen:
- Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter (MAC Königsbrunn).
- Schriftliche Absage des Teilnehmers bis spätestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung.
- Bei verletzungsbedingter Absage gegen Vorlage eines ärztlichen Attestes.
- Bei Höherer Gewalt.
Die Abmeldung ist schriftlich per E-Mail an bmxracingschool@mac-koenigsbrunn.de zu richten.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.