§ 1 Der Verein

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 05.03.1971 in Königsbrunn gegründete Club führt den Namen „Motorrad- und Autosportclub Königsbrunn e.V.“ Er hat seinen Sitz in Königsbrunn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabmünchen eingetragen.

      2. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Club betätigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
  2. Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.
  3. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Moped Turniere.
  4. Mittel des Clubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Clubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Es können Untergruppen, die Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. werden wollen und dessen Satzung und Ordnung anerkennen, gebildet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. jedermann kann Mitglied des Clubs werden.
  2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Aufnahme

  1. Die Aufnahme im Club muß bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommissiori von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
  2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben werden, wobei jedoch objektiv nachprüfbare Gründe vorliegen müssen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wir nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5 Beiträge

  1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens € 7,00 (sieben Euro) jährlich betragen.
  2. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
  2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
    a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt, oder
    b) die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint
  3. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§ 7 Organe

  1. Die Organe des Clubs sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse (Schwabmünchner Allgemeine) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Festlegung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Anträge mit Inhaltsangabe
g) Verschiedenes

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über

a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes, oder eines Vorstands-mitgliedes
d) Auflösung des Clubs

  1. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
  2. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimm-berechtigten durch Handzeichen entschieden werden.
  3. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen
a) auf Anordnung des Vorstandes des Clubs
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs


 

§ 11 Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
    a) der Vorsitzende
    b) der stellvertretende Vorsitzende
    der Schatzmeister
  2. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Ober die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  4. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Clubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle Jahre stehen Mitglieder des Vorstandes wechselweise zur Wahl, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
  6. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig.
  7. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

§ 12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 13a Vereinsordnung

Der Vorstand kann Ordnungen für den Club beschließen.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  2. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 15 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den gemeinnützigen Arbeitskreis des ADAC zur Förderung der Luftrettung und zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit GmbH, Am Westpark 8, 81373 München (Steuernummer 849 10 204) zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Schwabmünchen.


Königsbrunn, den 14. Januar 1994

Kategorien: Verein